Statuten des Cyclists Club Bern

(Die in den vorliegenden Statuten verwendeten männlichen Formen gelten für Personen beiderlei Geschlechts.)

 

Abschnitt 1: Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Der am 15. Juli 1901 gegründete Cyclists Club Länggasse Bern wurde am 6. Januar 1940 auf den Namen Cyclists Club Bern, in der Folge CCB genannt, umbenannt. Der CCB ist im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein mit Sitz in Bern.

Art. 2 Zugehörigkeit

Der CCB ist seinerseits eine Sektion des Dachverbandes Schweizerischer Radfahrerbund (SRB), genannt Swiss Cycling, in der Folge SC genannt. Der CCB ist ausserdem auch Mitglied von Unterverbänden des SC.

Art. 3 Zweck

Gemäss den in den Statuten des SC festgelegten Zielen bezweckt der CCB die Förderung des Radsports in diversen Disziplinen, vom Breiten- bis zum Spitzensport. Zudem werden die Freundschaft und Kollegialität unter den Mitgliedern gepflegt. Der CCB verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele und bezweckt keinen finanziellen Gewinn.

 

Abschnitt 2: Mitgliedschaft

Art. 4 Der Erwerb der Mitgliedschaft

Sowohl natürliche wie auch juristische Personen mit unbescholtenem Leumund können auf Gesuch hin in den CCB aufgenommen werden. Antragsteller unter 18 Jahren haben zusammen mit dem Antrag die schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter beizubringen. Sie werden als Jugendmitglieder aufgenommen.

Die Bewerber haben den schriftlichen Antrag mit ihren Personalien und der angestrebten Mitgliederkategorie dem Vorstand zu Handen der Mitglieder- bzw. Hauptversammlung einzureichen. Der Vorstand entscheidet, ob er den jeweiligen Antragsteller der nächsten Mitglieder- bzw. Hauptversammlung zur Aufnahme empfehlen oder ablehnen will. Eine allfällige Ablehnung kann, muss jedoch nicht begründet werden.

Als letzte Instanz entscheidet die nächste Mitglieder- bzw. Hauptversammlung in einer offenen Abstimmung über eine Aufnahme des empfohlenen Antragstellers. Ist der Antragsteller an der Versammlung anwesend, wird ihm die Gelegenheit geboten, sich vor der Abstimmung kurz vorzustellen. Nach positivem Ausgang einer Abstimmung ist der betreffende Antragsteller Mitglied des CCB und auch für das ganze laufende Jahr beitragspflichtig.

Dem neu aufgenommenen Mitglied wird durch Zusendung der Statuten die Aufnahme in den CCB bestätigt.

Art. 5 Die Mitgliederkategorien

Der CCB setzt sich aus den folgenden Mitgliederkategorien zusammen:

  1. a) Aktivmitglieder
  2. b) Basismitglieder
  3. c) Jugendmitglieder
  4. d) Passivmitglieder
  5. e) Ehrenmitglieder

Art. 5a Aktivmitglieder

Als Aktivmitglied kann gemäss Statuten des SC nur aufgenommen werden, wer zugleich auch Mitglied des SC ist. Ist ein neu in den CCB aufgenommenes Aktivmitglied nicht Mitglied bei SC, löst die Aufnahme im CCB automatisch auch die Mitgliedschaft im SC aus (Doppelmitgliedschaft, Art. 16 SC-Statuten).

Aktivmitglieder werden vom CCB über das Clubgeschehen über die zur Verfügung stehenden Kanäle informiert, Lizenzierte zusätzlich über die nur sie betreffenden Aktivitäten. Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Sie können den CCB gegenüber dem SC vertreten.

Art. 5b Basismitglieder

Basismitglieder sind CCB-Mitglieder, welche nicht gleichzeitig auch Mitglied des SC sind. Sie beteiligen sich am gesamten Clubgeschehen wie die Aktivmitglieder. Die Basismitgliedschaft ersetzt die bis anhin geltende aktiv B-Mitgliedschaft. Vor in Kraft treten der vorliegenden Statuten als Aktivmitglieder B Aufgenommene, wechseln mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Statuten in den Status eines Basismitgliedes. Basismitglieder können den CCB gegenüber dem SC nicht vertreten und auch keine Lizenz erwerben. Informiert werden sie im gleichen Rahmen wie Aktivmitglieder. Basismitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Ein in ein Amt gewähltes Basismitglied muss in den Status eines Aktivmitgliedes übertreten, was eine Mitgliedschaft beim SC nach sich zieht (Doppelmitgliedschaft). Basismitglieder können jederzeit mit derselben Konsequenz, auch ohne Wahl in ein Amt, auf eigenen Wunsch in den Aktivmitglied-Status wechseln. Im Falle eines Übertrittes in die Mitgliederkategorie aktiv bleibt dem Mitglied das Eintrittsjahr, welches es als Basismitglied bzw. als ehemaliges aktiv B-Mitglied erlangte, erhalten.

Art. 5c Jugendmitglieder

Jugendmitglieder sind Mitglieder unter 20 Jahren. Ein Mindestalter für die Aufnahme in den CCB ist nicht vorgeschrieben. Jugendmitgliedern wird die Mitgliedschaft im SC freigestellt, solange sie keine Lizenz beantragen. Jugendmitglieder sind ab dem 16. Altersjahr stimmberechtigt und wählbar. Jugendmitglieder bis zum 16. Altersjahr werden durch einen Elternteil oder den gesetzlichen Vertreter im Verein vertreten. Der Vertreter ist bis zur Erreichung der Stimmberechtigung des Jugendmitglieds stellvertretend stimmberechtigt. Ein in ein Amt gewähltes Jugendmitglied muss Mitglied beim SC werden (Doppelmitgliedschaft).

Art. 5d Passivmitglieder

Als Passivmitglieder können Freunde sowie Gönner in den CCB aufgenommen werden. Sie haben, ausser dem Entrichten des Mitgliederbeitrages, dem CCB gegenüber keinen weiteren Verpflichtungen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht, sind aber wählbar. Ein in ein Amt gewähltes Passivmitglied muss in den Status eines Aktivmitgliedes übertreten, was eine Mitgliedschaft beim SC nach sich zieht (Doppelmitgliedschaft).

Passivmitglieder werden über das Clubgeschehen informiert.

Art. 5e Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Vorstandes können Mitglieder, welche sich um den CCB besonders verdient gemacht haben, von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dazu ist keine bestimmte Anzahl Mitgliedschaftsjahre nötig. Als Ehrenmitglied haben sie sämtliche Rechte und Pflichten gemäss ihrer Stamm-Mitgliedschaft, bezahlen aber keinen Mitgliederbeitrag

Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beim CCB endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung und im Übrigen durch Austritt oder durch Ausschluss. Austretende haben vor ihrem Austritt dem CCB gegenüber ihren Verpflichtungen, wie Einbezahlen des Mitgliederbeitrages für das laufende Clubjahr sowie Rückgabe von allfälligem Clubmaterial usw., nachzukommen.

Art. 6a Austritt durch Sektionswechsel

Aktiv- und Jugendmitglieder können nur gemäss den Statuten und allfälligen besonderen Bestimmungen des SC aus dem CCB in eine andere SC-Sektion übertreten. Das Gesuch für einen Sektionswechsel ist schriftlich zu begründen und dem Präsidenten des CCB einzureichen. Das offizielle Formular für einen Sektionswechsel muss, vom Präsidenten des CCB unterzeichnet, dem neuen Lizenzbegehren bei der neuen Sektion beigelegt werden.

Art. 6b Austritt ohne Sektionswechsel

Austritte aus dem CCB sind auf das Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) möglich. Sie sind schriftlich bis spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung dem Präsidenten zu Handen der Hauptversammlung einzureichen.

Art. 7 Wechsel der Mitgliederkategorie

Jugendmitglieder werden bei Erreichen des 20. Altersjahres automatisch Aktivmitglieder. Andere Wechsel innerhalb der Mitgliederkategorien bedürfen einer schriftlichen Mitteilung an den Präsidenten. Ausgenommen ist der zwingende Wechsel bei der Wahl in ein Amt. Ein Wechsel wird im Mitgliederregister umgehend mutiert und muss von keiner Versammlung mehr bestätigt werden.

Art. 8 Ausschluss

Der Vorstand kann an der nächsten Mitglieder- bzw. Hauptversammlung den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds stellen. Als Ausschlussgründe gelten:

  1. a) Statuten- oder reglementwidriges Verhalten
  2. b) Schädigung des Clubansehens
  3. c) Nicht Nachkommen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem CCB trotz schriftlicher Aufforderung

Ein Ausschluss erfolgt nach Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Der Ausgeschlossene wird über den Ausschluss schriftlich informiert. Es steht ihm ein Rekursrecht zu. Der Rekurs muss binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Ausschlussentscheides schriftlich dem Präsidenten zu Handen der nächsten Mitglieder- bzw. Hauptversammlung eingereicht werden.

Art. 9 Wiedereintritt

Für einen Wiedereintritt sind die Kriterien gemäss Art. 4 massgebend, ausgenommen der vorangegangene Austritt erfolgte durch Ausschluss gemäss Art. 8.

Art. 10 Pflichten des einzelnen Mitgliedes

Jedes Mitglied verpflichtet sich mit seinem Eintritt in den CCB, die geltenden Statuten, Reglemente und Beschlüsse zu befolgen. Das Ansehen des CCB muss durch Auftritte seiner Mitglieder in jeder Hinsicht gewahrt bleiben.

 

Abschnitt 3: Organisation

Art. 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 12 Die Vereinsorgane

Die Organe sind:

  1. a) die Hauptversammlung
  2. b) die Mitgliederversammlungen
  3. c) der Vorstand
  4. d) besondere Kommissionen
  5. e) die Rechnungsrevisoren

 

Abschnitt 4: Versammlungen

Art. 13 Hauptversammlung

Jährlich findet eine Hauptversammlung statt, zu welcher sämtliche Mitglieder spätestens drei Wochen vor deren Stattfinden schriftlich eingeladen werden, unter Angabe der Traktanden. Eine schriftliche Einladung kann auch über elektronische Medien erfolgen, sofern die Empfänger hierzu eingerichtet sind.

Anträge zu Handen der Hauptversammlung müssen schriftlich verfasst und spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung im Besitz des Präsidenten sein.

Der Präsident führt an der Hauptversammlung den Vorsitz, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Im Falle einer Verhinderung von beiden übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches im Anschluss durch den Verfasser und den Vorsitzenden unterzeichnet wird. Zwecks Durchführung von Wahlen und Abstimmungen ernennt der Vorsitzende die Stimmenzähler. Die Mitglieder können sich an der Hauptversammlung nicht vertreten lassen.

Die Wahlen und Abstimmungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, sofern die Statuten für das betreffende Geschäft nicht etwas anderes vorschreiben. Die Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen abgehalten. Die Versammlung kann jedoch geheime Wahlen und Abstimmungen beschliessen.

Stimmenthaltungen müssen als solche erfasst werden. Der Vorsitzende stimmt und wählt mit. Bei Stimmengleichheit bei Sachgeschäften entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.

Beschlüsse können lediglich über die zum Voraus veröffentlichen Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Zu spät eingereichte oder unvorhergesehene Anträge können jedoch durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder als erheblich und verhandelbar erklärt werden.

Art. 14 Traktanden der Hauptversammlung

Die Traktanden der Hauptversammlung sind:

  1. Begrüssung
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  3. Mutationen
  4. Jahresbericht des Präsidenten
  5. Kassenbericht und Bericht der Rechnungsrevisoren
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Jahresberichte der Leiter Ressort Sport
  9. Statutenänderungen, Reglementsänderungen, Anträge
  10. Wahlen
  11. Tätigkeitsprogramme im Sport und allgemein
  12. Ehrungen
  13. Verschiedenes

Art. 15 Statutenänderung

Gemäss Art. 14 Traktandum 9. können an der Hauptversammlung jeweils auch die Statuten geändert werden.

Für eine Änderung ist jedoch die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Vorbehalten bleiben bei Änderungen Einwände durch den SC.

Art. 16 Mitgliederversammlungen

Nebst der Hauptversammlung sind so oft, wie es die laufenden Geschäfte erfordern, Mitgliederversammlungen abzuhalten. Die Anzahl und deren Daten werden an der Hauptversammlung im Voraus definiert. Je nach Erfordernissen können vom Vorstand weitere Versammlungen einberufen werden. Die besonderen Verhandlungsgegenstände werden zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Verhandlungen und Beschlüsse werden protokolliert. Zwischen den protokollierten Mitgliederversammlungen können weitere Mitgliederversammlungen abgehalten werden (Monatshöck). Diese werden ohne Protokoll durchgeführt und dienen zur allgemeinen Orientierung der Mitglieder sowie der Geselligkeit. An letzteren können keine Beschlüsse gefasst werden.

Art. 17 Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn eine solche unter Nennung des Grundes von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden.

Art. 18 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung

Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ausgenommen ist die Auflösung des Vereins gemäss Art. 30.

Art. 19 Clublokal

Das Clublokal, in welchem die Versammlungen stattfinden, wird vom Vorstand bestimmt.

 

Abschnitt 5: Vorstand

Art. 20 Wahl und Zweck des Vorstandes

Zur Führung der Geschäfte des CCB wählen die Mitglieder an der Hauptversammlung den Vorstand.

Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Gewählt wird ein Präsident für die Dauer von zwei Jahren, ferner die weiteren Vorstandsmitglieder für die Dauer eines Jahres. Eine Wiederwahl ist zulässig. Liegen keine Demissionen vor, muss der Präsident an der Hauptversammlung alle zwei Jahre einzeln und die weiteren Mitglieder jährlich in Corpore bestätigt werden.

Art. 21 Zusammensetzung des Vorstandes und der Nebenämter

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 bzw. höchstens 9 Mitgliedern. Folgende Ämter sind in der Minimal- wie auch in der Maximalbesetzung auf die Vorstandsmitglieder zu verteilen:

Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär, Protokollführer, Leiter Ressort Sport Jeunesse und Lizenzierte, Leiter Ressort Sport for all, Materialwart, Beisitzer.

Die Verteilung der Ämter wird durch den Vorstand eigenständig vorgenommen. Dabei ist auf Art. 23 lit. d) Rücksicht zu nehmen.

Der Vorstand kann zur Leitung und Organisation von wichtigen Geschäften und Veranstaltungen wie z.B. Rennen, Lotto usw. über die Maximalbesetzung hinaus noch weitere Mitglieder beiziehen. Diese sind für die ihnen zugeteilten Sparten zuständig und müssen, wenn es die Sache erfordert, auch an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Der Vorstand kann einen Redaktor für das Cluborgan sowie einen Webmaster beiziehen. Diese müssen nicht zwingend dem Vorstand angehören. Sind diese Chargen von Nicht-Vorstandsmitgliedern besetzt, haben die Amtsinhaber Zutritt zu allen Vorstandssitzungen. Hierbei handelt es sich um eine dem Amt entsprechende Beobachtungsaufgabe. Die Inhaber der beiden Chargen sind im Vorstand nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie bekleiden gleichzeitig ein Vorstandsmandat.

Art. 22 Aufgaben der Vorstandsmitglieder bzw. der Inhaber von Nebenämtern

  1. a) Der Präsident

Er führt an den Vorstandssitzungen und den Mitglieder- sowie Hauptversammlungen den Vorsitz. Er leitet zusammen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern den Geschäftsgang des CCB und überwacht den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Der Präsident verfasst zu Handen der Hauptversammlung einen Jahresbericht.

Die nachfolgende Auflistung der den Amtsinhabern zugeteilten Aufgaben sind als Leitfaden gedacht. Von der nachfolgend beschriebenen Aufgabenverteilung kann je nach Erfordernissen und der Eignung der Amtsinhaber abgewichen werden. Es ist jedoch in jedem Fall darauf zu achten, dass die wesentlichen Aufgaben erfüllt werden können. Die definitive Verteilung der Aufgaben muss veröffentlicht werden.

  1. b) Der Vizepräsident

Er vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall und unterstützt diesen bei seiner Arbeit. Er übernimmt den Vorsitz an der Hauptversammlung bei der Wahl des Präsidenten.

  1. c) Der Kassier

Er besorgt das Rechnungswesen des CCB und haftet diesem gegenüber persönlich für das Barvermögen.

Er hat den Vorstand an den Vorstandssitzungen über den Stand der Kasse zu orientieren. Jährlich verfasst er einen Kassenbericht, welcher von den gewählten Revisoren geprüft und der Hauptversammlung vorgelegt wird. Im Weiteren erstellt er zu Handen der Hauptversammlung ein Jahresbudget für das folgende Jahr.

  1. d) Der Sekretär

Er besorgt sämtliche Sekretariatsarbeiten.

  1. e) Der Protokollführer

Er führt an den Vorstandssitzungen, den protokollierten Mitgliederversammlungen und der Hauptversammlung das Protokoll über die Wahlen und die Beschlüsse. Das Protokoll muss jeweils an der nächsten Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung bzw. Hauptversammlung vorliegen.

  1. f) Der Leiter Ressort Sport

Sie vertreten im Vorstand die sportlichen Angelegenheiten der Mitglieder ihres Zuständigkeitsbereichs (Lizenzierte und/oder for all). Insbesondere werden die Renneinsätze der lizenzierten Fahrer überwacht. Die Leitung von Trainings sowie Gruppeneinsätze können an weitere Mitglieder delegiert werden, welche ihrerseits als Trainer oder Gruppenleiter amtieren. Zusammen mit dem Leiter Ressort Sport bilden diese den Sportrat des CCB. Bei Sportsitzungen führt der Leiter Ressort Sport den Vorsitz. Zu Handen der Hauptversammlung verfassen die Leiter Ressort Sport die Jahresberichte über die sportlichen Belange des CCB.

  1. g) Der Materialwart

Er ist verantwortlich für das Clubmaterial. Bei ihm kann auch die Clubbekleidung bezogen werden. Diesbezüglich rechnet er mit dem Kassier ab.

  1. h) Der Beisitzer

Er unterstützt alle Vorstandsmitglieder und überwacht und koordiniert die diversen Clubveranstaltungen, welche vom Vorstand gemäss Art. 21 an weitere Mitglieder delegiert werden können.

  1. i) Der Redaktor des Cluborgans

Er sammelt und bearbeitet die verschiedenen Daten und Beiträge, welche im regelmässig herauszugebenden Cluborgan erscheinen. Er koordiniert diese auch mit dem Webmaster.

  1. j) Der Webmaster

Er sammelt und bearbeitet die verschiedenen Daten und Beiträge und setzt sie auf der clubeigenen Domain www.ccbern.ch in das Internet. Er koordiniert die Daten mit dem Redaktor des Cluborgans.

  1. k) Die Rechnungsrevisoren

An der Hauptversammlung werden die Rechnungsrevisoren gewählt. Es müssen ständig drei Personen ernannt sein, von welchen jeweils zwei im Einsatz sind (1. und 2. Revisor). Die dritte Person ist Ersatzrevisor.

Der 1. Revisor scheidet jeweils am Ende eines Geschäftsjahres aus und an seine Stelle tritt der bisherige 2. Revisor, welcher seinerseits vom bisherigen Ersatzrevisor abgelöst wird. Jährlich wird ein neuer Ersatzrevisor gewählt. Sind für eine Revision zwei Revisoren verhindert, bestimmt der Vorstand kurzfristig einen zweiten Ersatzrevisor. Die Rechnungsrevision kann auch an eine Treuhandgesellschaft delegiert werden.

Die beiden Revisoren haben am Ende eines Geschäftsjahres die Bücher, den Vermögensbestand sowie die Jahresrechnung zu überprüfen und zu Handen der Hauptversammlung einen Bericht zu verfassen. Sie erstellen den Antrag zur Genehmigung der Jahresrechnung sowie zur Dechargeerteilung oder zur Verwerfung der Jahresrechnung. Sie haben ausserdem das Recht, jederzeit Auskunft über die Rechnungsführung zu verlangen. Es ist ihre Pflicht, darüber zu wachen, dass die Geschäfte im Interesse des CCB sowie gemäss den vorliegenden Statuten abgewickelt werden.

Art. 23 Obliegenheiten und Befugnisse des Vorstandes

Über alle Angelegenheiten, welche nicht einem anderen Organ obliegen, kann und muss der Vorstand beschliessen und handeln, insbesondere in den folgenden Punkten:

  1. a) Leitung des CCB, unter Vorbehalt der Befugnisse der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlungen.
  2. b) Befolgung der Statuten.
  3. c) Vollzug von Beschlüssen der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlungen.
  4. d) Vertretung des CCB gegenüber Dritten. Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier führen Kollektivunterschrift zu zweien. Die übrigen Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu zweien gemeinsam mit dem Präsidenten.
  5. e) Einberufung von Versammlungen.
  6. f) Planung und Durchführung von Vereinstätigkeiten.
  7. g) Ausarbeitung von Reglementen.
  8. h) Wahl von Mitgliedern in Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden.

Art. 24 Finanzielle Vollmacht des Vorstandes

Für die Abwicklung von unvorhergesehenen Geschäften wird dem Vorstand generell die Ausgabe einer Summe von Fr. 1'000.00 (Franken eintausend) pro Geschäft, pro Jahr höchstens Fr. 5'000.00 (Franken fünftausend), gutgesprochen. Für weitergehende Summen bedarf es jeweils der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für immer wiederkehrende Geschäfte kann die Hauptversammlung dem Vorstand in einem speziellen Kreditreglement auch höher limitierte Summen einräumen.

Art. 25 Die Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die laufenden und geplanten Geschäfte erfordern, oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

Art. 26 Die Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und wählt mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident stimmt und wählt mit.

Im Falle von Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, kann der Vorstand seine Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen. Alle Beschlussfassungen sind zu protokollieren.

 

Abschnitt 6: Finanzen

Art. 27 Die Einnahmen

Die Einnahmen des CCB bestehen aus:

  1. a) Mitgliederbeiträgen
  2. b) Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
  3. c) Reingewinnen, welche aus Veranstaltungen des CCB resultieren.
  4. d) Einnahmen aus Verträgen mit Sponsoren

Art. 28 Die Mitgliederbeiträge

Die von den Mitgliedern zu leistenden Mitgliederbeiträge werden jeweils an der Hauptversammlung festgelegt. Die Beitragspflicht der Mitglieder beginnt mit deren Aufnahme in den CCB (Art. 4 Abs. 3). Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch hin Mitgliedern den Beitrag vorübergehend ganz oder teilweise erlassen.

Nebst den Ehrenmitgliedern sind auch die Vorstandsmitglieder beitragsfrei. Der SC-Mitgliederbeitrag von Vorstandsmitgliedern wird vom CCB übernommen.

Art. 29 Die Haftung

Für die Verbindlichkeiten des CCB haftet gemäss Art. 75d ZGB einzig und allein das Vereinsvermögen.

Jede persönliche Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für den CCB handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

 

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

Art. 30 Auflösung des CCB

Über die Auflösung des CCB entscheidet allein die Hauptversammlung. Die Auflösung kann lediglich beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Auflösung wird mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen.

Ist eine Hauptversammlung zur Auflösung nicht beschlussfähig, muss diesbezüglich binnen eines Monats erneut eine Hauptversammlung einberufen werden. Diese zweite Hauptversammlung kann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Auflösung beschliessen.

Im Falle der Auflösung des CCB ist allfällig noch vorhandenes Barvermögen bei einer Schweizerischen Geldinstitut zu bestmöglichem Zins anzulegen. Zu dessen Verwaltung ist eine Instanz zu bestimmen.

Das noch vorhandene Clubmaterial ist an einem zu bestimmenden Ort in Aufbewahrung zu geben.

Wenn sich innert zehn Jahren nicht ein neuer Club mit demselben Namen im Sinne der Art. 1-3 der vorliegenden Statuten bildet, fällt das ganze Clubvermögen dem SC zu.

Art. 31 Inkrafttreten der Statuten

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Hauptversammlung vom 2. Februar 2024 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 25. November 2006 und treten auf den 2. Februar 2024 in Kraft.

Bern, 16. März 2024

Cyclists Club Bern